An dieser Stelle möchten wir Sie über die Allgemeinen Reisebedingungen informieren, welche die gesetzlichen Bestimmungen der § 651a ff. BGB ergänzen und die Grundlage des Reisevertrages zwischen Ihnen, dem Reiseteilnehmer, und dem Reiseveranstalter China Hansa Travel bilden.
1. Abschluss des Reisevertrages
(1) Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande.
(2) Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für die in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ortsübliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Zahlung
(1) Spätestens sieben Tage nach Erhalt der Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises je Reiseteilnehmer zu zahlen. Die Kosten für die Reiseversicherung werden in voller Höhe mit der Anzahlung fällig.
(2) Die Restzahlung muss zwei Wochen vor Reiseantritt vorgenommen werden.
(3) Bei Buchungen, die weniger als zwei Wochen vor Reiseantritt vorgenommen werden, ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines und der Reiseunterlagen fällig.
(4) Die Beträge für An- und Restzahlung ergeben sich aus der Reisebestätigung bzw. aus den betreffenden Rechnungen.
3. Versicherung
Zusammen mit der Reisebestätigung erhält der Kunde Informationsbroschüren des Reiseversicherers, die ihn über preisgünstigen Versicherungsschutz informieren. Der Reiseveranstalter empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie den Abschluss eines Reiseschutz-Paketes mit einer Reise-Krankenversicherung.
4. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Katalog und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss jederzeit eine Änderung der Katalogangaben zu erklären, über die der Reiseteilnehmer vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
5. Leistungsänderungen
(1) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen; ggf. wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
6. Rücktritt durch den Kunden, Ersatzperson, Umbuchung
(1) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
(2) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter von dem Reisenden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen verlangen.
(3) Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann der Veranstalter anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Stornoentschädigung geltend machen (pro Person):
(3.1) Flugpauschalreisen, Reisebausteine, Hotels, Transfers, Ausflüge, innerchinesische Flüge und Zugfahrkarten:
Rücktritt bis 31 Tage vor Reisebeginn: 20 %
Rücktritt bis 22 Tage vor Reisebeginn: 25 %
Rücktritt bis 15 Tage vor Reisebeginn: 30 %
Rücktritt bis 8 Tage vor Reisebeginn: 50 %
Rücktritt bis 1 Tag vor Reisebeginn: 65 %
Späterer Rücktritt oder Nichterscheinen zur Reise: 80 %
(3.2) Schiffreisen/Kreuzfahrten:
Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn: 15 %
Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn: 25 %
Rücktritt bis 15 Tage vor Reisebeginn: 50 %
Späterer Rücktritt oder Nichterscheinen zur Reise: 90 %
Der Reisende hat das Recht nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
(5) Umbuchungen sind, soweit durchführbar, bis 60 Tage vor Reiseantritt möglich. Im Falle einer Umbuchung werden hierfür vom Reiseveranstalter 30,00 € pro Person zzgl. der tatsächlich bei den einzelnen Leistungsträgern zum Umbuchungszeitpunkt anfallenden Umbuchungsentgelte erhoben. Der Kunde ist verpflichtet, die durch die Umbuchung entstehende Preisdifferenz an den Veranstalter nachzuzahlen. Die anfallenden Entgelte werden dem Kunden vor dem Umbuchung genannt, so dass diesem die finanziellen Auswirkungen vor dem Umbuchung bekannt sind. Als Umbuchung gelten Änderungen des Orts des Reiseantritts, des Reiseziels, des Reisetermins, der Beförderung und der Unterkunft. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Umbuchungswünsche des Kunden die ab dem 59. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 6 Abs. 1 bis 4 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
(1) Der Reiseveranstalter kann in den nachfolgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Wenn die Mindestteilnehmerzahl (je nach Ausschreibung des Prospektes und der Reisebestätigung) nicht erreicht wird, so kann der Reiseveranstalter bis spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn den Reisevertrag kündigen. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück; ein weitergehender Anspruch des Kunden besteht nicht.
b) Der Reiseveranstalter kann ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Auflösung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
8. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
(1) Wird die Reise nach Vertragsschluss infolge nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zu Last.
9. Gewährleistung
(1) Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
(2) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisen selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
(3) Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Minderungsansprüche errechnen sich aus der Wertdifferenz zwischen den gebuchten und den erhaltenen einzelnen Reiseleistungen. Die Minderung tritt nicht ein, sowie es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
(4) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
(5) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
(6) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
10. Beschränkung der Haftung
(1) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens seines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter, wenn und soweit er nicht selbst für den Schaden verantwortlich ist, gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
11. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung
(1) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmungen ein.
12. Pass-, Visa-, und Gesundheitsbestimmungen
(1) Der Reiseveranstalter weist Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, im Reisekatalog auf die Bestimmungen über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt hin. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
(2) Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang not
wendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
(3) Jeder Reisende ist dafür verantwortlich, dass er im Besitz eines Reisepasses ist, der noch mindestens sechs Monate über das Datum der Rückreise hinaus gültig sein muss. Den Visumsantrag und ein Merkblatt zum Ausfüllen erhält der Reisende automatisch mit der Bestätigung. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass spätestens vier Wochen vor Reiseantritt der Visumsantrag und der Reisepass unter Berücksichtigung der im Merkblatt genannten Formalitäten beim Reiseveranstalter vorliegen.
13. Wichtige Informationen
Auf die im Reisekatalog veröffentlichen "Allgemeinen Informationen" wird zur Konkretisierung des Vertragsinhaltes ausdrücklich verwiesen.
14. Schlussbestimmungen
(1) Sämtliche Angaben in diesem Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
(2) Alle personenbezogenen Daten, die der Reisende dem Reiseveranstalter zur Abwicklung seiner Reise zur Verfügung stellen, sind gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
(3) Für den Fall, dass der Reisende keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw. die in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragschluss ihren Sitz oder Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Sitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist, sowie für den Fall, dass es sich bei dem Reisenden um einen Kaufmann handelt, wird als Gerichtsstand Hamburg vereinbart.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Reisende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(5) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Veranstalter:
China Hansa Travel
Inhaber Jianli Chen
Von-Essen-Str. 50 . 22081 Hamburg
Telefon: 040 / 2269 3256 Telefax: 040 / 2269 3257
E-Mail: info@china-hansa-travel.de
www.china-hansa-travel.de